Satzung
P r ä a m b e l
Diakonie bezeugt Gottes Liebe zu seiner Welt. Christen sind dazu berufen, die in Jesus Christus erfahrene Barmherzigkeit Gottes den Menschen in der Nähe und in der Ferne durch Wort und Tat weiterzugeben.
Diakonie geschieht als wechselseitige Hilfe in geistlicher und leiblicher, in sozialer und individueller Not; sie geht deren Ursachen nach und versucht, zu ihrer Beseitigung beizutragen.
Diakonie ist in ihrem Zeugnis und in ihrem Handel Wesens- und Lebensäußerung der Kirche Jesu Christi. Alle Tätigkeiten und Einrichtungen des Diakonischen Werkes sind Werke im Dienst christlicher Nächstenliebe. Die Anerkennung dieser Grundlage ist die Voraussetzung für jede Mitarbeit im Diakonischen Werk und seinen Aufgabenbereichen. Die hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen die diakonische Aufgabenstellung, sowie die damit verbundene Zielsetzung bejahen.
§1 NAME, SITZ, RECHTSFORM, GRÜNDUNG
1. Der Verein führt den Namen Diakonisches Werk Brandenburg an der Havel e.V..
Er hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
3. Der Verein ist ein Zusammenschluss der Träger diakonischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke.
4. Die Gründung des Vereins geht zurück auf den Beschluss der Kreissynode Brandenburg/Havel
vom 14.11.1992 gemäß dem Diakoniegesetz der Evangelischen Kirche in Berlin – Brandenburg vom 09.12.1990.
§2 AUFGABEN
1. Im Rahmen des Vereins unterstützen und fördern sich die Träger diakonisch- missionarischer Dienste und Einrichtungen gegenseitig in ihrer Arbeit und helfen einander bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben.
2. Der Verein kann selbst diakonische Aufgaben übernehmen, soweit diese nicht von anderen kirchlichen Einrichtungen oder anderen Trägern diakonischer Arbeit wahrgenommen werden.
3. Der Verein mit Sitz in Brandenburg an der Havel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens und der evangelischen Kirche.
5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- den Betrieb von Kindertagesstätten,
- Übernahme der gesetzlichen Betreuung (§1900 BGB),
- Planung und Koordination diakonisch-missionarischer Arbeit im Bereich des Evangelischen
Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg, - Förderung diakonisch-missionarischer Maßnahmen in den Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark – Brandenburg,
- Wahrnehmung diakonisch – missionarischer Aufgaben in eigener Trägerschaft.
- Vertretung diakonisch – missionarischer Belange gegenüber den Trägern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege im Bereich des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg
- Weitere Aufgaben können genannt werden.
§3 MITGLIEDER
1. Mitglieder sind der Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg sowie Kirchengemeinden und Träger diakonisch – missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke aus dem genannten Kirchenkreis, soweit sie Gründungsmitglieder sind.
2. Mitglieder können ferner werden:
- Kirchengemeinden des genannten Kirchenkreises auf Beschluss ihrer Gemeindekirchenräte.
- Träger diakonisch- missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke, insbesondere die Ev. Freikirchlichen Gemeinden, auf Beschluss ihrer vertretungsberechtigten Organe,
- andere juristische Personen können auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden.
3. Die Mitgliedschaft kann durch Vorstandsbeschluss enden:
- bei Austritt aus dem Verein.
Der Austritt ist aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. - wenn ein Träger diakonisch – missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten oder Werke seine Arbeit im Bereich des genannten Kirchenkreises aufgegeben hat. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss zu hören.
- wenn ein Mitglied seine bisherige Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Berlin–Brandenburg-Schlesische Oberlausitz e. V. aufgibt.
§4 BILDUNG EINES FREUNDESKREISES
Zur Unterstützung der Arbeit wird ein Freundeskreis gebildet. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die zur Förderung der Aufgaben des Diakonischen Werkes Brandenburg an der Havel e. V. beitragen wollen. Der Freundeskreis entsendet aus seiner Mitte zwei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter gem. §6 (1) in die Mitgliederversammlung.
§5 ORGANE
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§6 ZUSAMMENSETZUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Jedes Mitglied entsendet stimmberechtigte Vertreterinnen/Vertreter in die Mitgliederversammlung.
- Der Kirchenkreis drei,
- jede Kirchengemeinde zwei
- und der Freundeskreis zwei Vertreterinnen/Vertreter.
2. Mitglieder nach §3 (2) Nr. 2. und 3. entsenden jeweils für ihren Bereich zwei stimmberechtigte Vertreterinnen/Vertreterin in die Mitgliederversammlung, wobei die Mitglieder, die eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung mit über 50 Plätzen/ Betten unterhalten, das Recht haben je weitere angefangene 50 Plätze/ Betten eine/n weitere/n stimmberechtigte/n Vertreter/in in die Mitgliederversammlung zu entsenden.
3. Der Kirchenkreis kann in Absprache mit dem Vorstand für jeden organisierten Arbeitsbereich zusätzlich noch eine Vertreterin oder Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden.
4. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§7 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. sie beschließt Grundsätze für die Arbeit des Vereins;
2. sie wählt den Vorstand;
3. sie nimmt den vom Vorstand zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins entgegen;
4. sie beschließt den Wirtschaftsplan und stellt die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung fest;
5. sie erteilt dem Vorstand Entlastungen;
6. sie beschließt über die Höhe der Mitgliederbeiträge;
7. sie entscheidet im Falle der Anrufung über vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge;
8. sie beschließt über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins;
sie entsendet die Vertreterin oder den Vertreter in die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V..
§8 EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist durch die/ den Vorsitzende/n des Vorstandes mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn es von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung bei der/dem Vorsitzenden des Vorstandes beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
4. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist der/dem Vorsitzenden und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.
§9 ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDES
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 (sieben) Mitgliedern, darunter der/die
Diakoniebeauftragte des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg;
je ein Mitglied des Kreiskirchenrates und der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg; sowie den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen.
2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung an
seiner Stelle für den Rest der Amtszeit eine neues Mitglied.
4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.
§10 VERTRETUNG DES VEREINS
Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Stellvertretende Vorsitzende ist berechtigt, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
§11 AUFGABEN DES VORSTANDES
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. er leitet die Arbeit des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
2. er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus;
3. er beruft den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Vereins;
4. er stellt den Wirtschaftsplan, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf und legt sie zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vor;
5. er beschließt über den Jahresbericht zur Vorlage an die Mitgliederversammlung;
6. er entscheidet im Rahmen des Wirtschaftsplanes über Anstellungen und Entlassungen von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/innen;
7. er nimmt die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin wahr;
8. er beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern;
9. er hält den Kontakt zum Freundeskreis.
§12 EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird von
der/dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen. Der Vorstand muss unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder mit schriftlicher Begründung bei der/dem Vorsitzenden beantragt wird.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter
die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung entscheidet die Stimme seiner/seines Stellvertreterin/
Stellvertreters.
3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen, die von der/dem
Vorsitzenden und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen und den
Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.
§13 GESCHÄFTSSTELLE
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle errichten und einen
Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen.
2. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wird vom Vorstand bestellt und untersteht
seiner Dienstaufsicht. Dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin obliegt die Führung der
laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Organisation und die praktische
Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben.
3. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt an den Vorstandssitzungen mit
beratender Stimme teil.
§14 AUSSCHÜSSE
Der Vorstand kann bei Bedarf unter der Leitung eines Vorstandsmitgliedes zur Vorbereitung von Entscheidungen Ausschüsse bilden und fachkundige Personen berufen, die nicht dem Vorstand angehören.
§15 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§16 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken;
2. den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben;
3. die finanziellen Lasten des Vereins durch Mitgliedsbeiträge angemessen mitzutragen;
4. in ihrer Satzung und in ihrer Geschäftsführung den Bestimmungen der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit Rechnung zu tragen.
§17 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§18 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
Vereinsmitglieder beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung durch die
Kreissynode des Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg sowie der kirchenaufsichtlichen
Zustimmung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§19 EINBINDUNG IN DIE EVANGELISCHE KIRCHE
Die Satzung und ihre Änderungen werden bei Vorliegen rechtlicher Voraussetzungen der Evangelischen Landeskirche zur Beratung und Genehmigung vorgelegt.
§20 SCHLUSSBESTIMMUNG
Wird die Fassung dieser Satzung im Rahmen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung oder vom Vereinsregistergericht oder vom zuständigen Finanzamt f. Körperschaftssteuer beanstandet, so ist der Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen, die den materiellen Inhalt der Satzung jedoch nicht berühren dürfen.
Brandenburg an der Havel, den 15. August 2016
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14.11.2016.
Gründungsmitglieder:
Ev. Kirchenkreis Brandenburg
Ev.-Reformierte Gemeinde
Ev. Kirchengemeinde St. Katharinen
Ev. Kirchengemeinde St. Pauli
Ev. Kirchengemeinde Auferstehung
Landesausschuss für Innere Mission
CVJM-Ostwerk, Dienststelle Berlin