Sorgen Sie vor!

Vorsorgevollmacht – Patientenverfügung – Betreuungsverfügung

Wer kümmert sich im Ernstfall?

Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann.

  • Wer sucht für mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim?
  • Wie werde ich ärztlich versorgt?
  • Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

Aber mein Ehepartner oder meine Kinder werden sich doch darum kümmern?

Für einen Volljährigen können die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben:

Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie vom Gericht als Betreuer bestellt sind.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln.

Hierbei können Sie zusätzliche Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Arzt und Patient wirken bei der Heilbehandlung zusammen: Der Arzt stellt fest, was medizinisch notwendig ist, klärt den Patienten darüber auf und bietet ihm eine Behandlung an.

Der Patient entscheidet, ob er in diese Behandlung einwilligt. Gegen den Willen des Patienten darf der Arzt nicht behandeln. Das gilt auch bei lebenserhaltenden und lebensverlängernden Maßnahmen.

Aber auch wenn der Patient sich aufgrund von Krankheit oder altersbedingten Gebrechen nicht mehr mitteilen kann, ist sein Wille zu beachten.

Liegt keine klare, im Vorhinein getroffene Willensäußerung des Patienten vor, wird ein Vertreter durch das Betreuungsgericht bestellt, der nach dem »mutmaßlichen Patientenwillen« entscheidet.

Deshalb sollten Sie sich bereits in gesunden Tagen mit diesen Fragen auseinandersetzen und versuchen, sich über Ihre eigenen Wertvorstellungen und Wünsche klar zu werden.

 

Patienten– und Betreuungsverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie Vorsorge treffen und selbst festlegen, ob und welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Wenn Sie hingegen niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt sich die Festlegung einer Betreuungsverfügung.

Wünsche des Betroffenen sind nicht nur dann zu beachten, wenn sie im Verfahren auf Betreuerbestellung oder während einer laufenden Betreuung geäußert werden. Schon in »guten Tagen« kann jeder durch eine Betreuungsverfügung vorsorglich Anordnungen für einen späteren Betreuungsfall treffen.

Besonders wichtig sind hierbei die Fragen der Auswahl des Betreuers, der Lebensführung, der Vermögensverwaltung und der Heilbehandlung. Selbstverständlich kann in einer solchen Verfügung auch festgelegt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden darf.

Ein bestellter Betreuer ist gesetzlich verpflichtet, sich nach Ihren Wünschen zu richten.

 

Ihre Ansprechpartnerin

Stephanie Ehrhardt
Tel.: 03381/793869 9
E-Mail: ehrhardt@diakoniebrb.de

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